9 von 11 Dies muss umso mehr bei Sondernutzungsplanungen gelten, wo die Rechtsabteilung im Namen des BVU die Beschwerdeentscheide verfasst (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BauG) und die Genehmigungsbehörde (Departementsleitung) zumindest formell-gesetzlich gesehen an die Beschwerdeentscheide gebunden ist (vgl. § 26 Abs. 2 BauG). IX. Begehren mit einer fehlenden Begründung