Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie von ihm Weisungen erhalten haben, ist davon auszugehen, dass sie sich bei der Beantwortung der sich stellenden Fragen nicht von einer Stellungnahme ihres Vorgesetzten beeinflussen lassen werden. Zur Bejahung einer Befangenheit müssten vielmehr zusätzliche Ausschliessungsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden. Deshalb ist die Instruktion der Planbeschwerden durch das BVU (Rechtsabteilung) auch nicht zu beanstanden (vgl. VGE vom 28. April 2005 [BE.2004.00425-K4], Erw. II.1.c.bb, unter Hinweis auf BGE 105 Ib 301 Erw. 1c).