Es kann ihnen nicht allein deshalb die Unparteilichkeit abgesprochen werden, weil sie ebenfalls dem BVU angehören, dessen Abteilung Raumentwicklung sich mit der Vorprüfung und Beratung im Sinn von § 23 BauG befasst hat. Ebenso wenig lässt sie die allfällige Teilnahme des Departementsvorstehers an einem Gespräch mit dem Gemeinderat als befangen erscheinen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie von ihm Weisungen erhalten haben, ist davon auszugehen, dass sie sich bei der Beantwortung der sich stellenden Fragen nicht von einer Stellungnahme ihres Vorgesetzten beeinflussen lassen werden.