Wird ein Antrag auf Ausstand mit der Vorbefassung aufgrund von Mitteilungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens begründet, widerspricht diese Begründung der klaren Rechtslage, und es liegt ein Fall eines offensichtlich unzulässigen Ausstandsbegehrens vor, auf das nicht einzutreten ist (vgl. VGE vom 18. August 2022 [WBE.2021.163], S. 9; BGE 114 Ia 278, Erw. 1). Was für den Vorprüfungsbericht gilt, muss sodann auch für andere Mitteilungen und Handlungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gelten.