Eine (zusätzliche) Besprechung zwischen dem Gemeinderat und Vertretern des BVU (vorliegend dem Departementsvorsteher sowie dem zuständigen Kreisplaner und dem zuständigen Sektionsleiter der Abteilung Raumentwicklung) zu allgemeinen Fragen fällt in den Anwendungsbereich von § 23 BauG und führt grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit (vgl. VGE vom 28. April 2005 [BE.2004.00425-K4], Erw. II.1.b, zu § 50 Abs. 3 aVRPG, mit Hinweisen; VGE vom 2. Juni 2006 [WBE.2004.356], Erw. II.1.3.1).