Damit werden im Hinblick auf die Genehmigung allenfalls mangelhafte kommunale Vorlagen verhindert. Bei einer kommunalen Planung liegt die Planungszuständigkeit bei der Gemeinde, deren Planungsermessen durch die kantonale Vorprüfung nicht eingeschränkt wird (vgl. AGVE 2000, S. 204 f.). Eine (zusätzliche) Besprechung zwischen dem Gemeinderat und Vertretern des BVU (vorliegend dem Departementsvorsteher sowie dem zuständigen Kreisplaner und dem zuständigen Sektionsleiter der Abteilung Raumentwicklung) zu allgemeinen Fragen fällt in den Anwendungsbereich von § 23 BauG und führt grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit (vgl. VGE vom 28. April 2005 [BE.2004.00425-K4], Erw.