Eine Weisung kann nur dann verbindlich sein, wenn das Departement im betreffenden Sachbereich Weisungsbefugnisse gegenüber der untergeordneten Behörde hat (MERKER, a.a.O., § 50 N 30). Im Bereich der Vorprüfung und Beratung kommt dem BVU nicht die Kompetenz zu, verbindliche Weisungen gegenüber den Gemeindeorganen zu erteilen. Vielmehr hat es Beratungsfunktion (Abs. 2) und die Beratung und Vorprüfung dient der Koordination mit den kantonalen Behörden. Damit werden im Hinblick auf die Genehmigung allenfalls mangelhafte kommunale Vorlagen verhindert.