Dagegen kann bei einer umfangreichen und detaillierten Prüfung konkreter, projektbezogener Fragen, namentlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die Gefahr einer Vorbestimmung des Baubewilligungsverfahrens bestehen (vgl. zum Ganzen BGer 1C_1 50/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.5)." VIII.Begehren aufgrund der Vorprüfung der Nutzungsplanung (§ 23 BauG)