"Das Bundesgericht verneinte im Urteil BGer 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 (Erw. 3.5) eine verfassungswidrige Vorbefassung des Vertreters der kantonalen Denkmalpflege, der bereits als Juror am Architekturwettbewerb teilgenommen hatte, weil dessen Beizug um Projektierungsstadium den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und dieser Umstand allein keinen Ausschlussgrund für das anschliessende Baubewilligungsverfahren darstellen könne. Auch im Kanton Aargau bildet die beratende Funktion fester Bestandteil des Aufgabenbereichs der Denkmalpflege, was gesetzlich verankert ist (vgl. § 48 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 [KG; SAR 495.200]).