Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund (§ 16 Abs. 3 VRPG). Im Baugesetz ist die Beratung im Nutzungsplanungsverfahren ausdrücklich vorgesehen: Das zuständige Departement berät in Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Amtsstellen die Gemeinden bei der Nutzungsplanung (§ 23 Abs. 2 BauG). Wird nur pauschal auf die Beratungstätigkeit verwiesen, ohne dass ein näherer Grund für einen möglichen Anschein der Befangenheit geltend gemacht wird, ist daher auf solche Begehren nicht einzutreten. Dazu urteilte das Verwaltungsgericht (VGE vom 15. Juli 2020 [WBE.2019.368], Erw. II.3.2.1):