BGer 5A_374/2012 vom 16. August 2012; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010; insbesondere zum Ganzen: BGer 2C_219/2013 vom 27. Mai 2013). Ausstandsbegehren, die einzig damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind unzulässig; auf sie wird ohne ein Ausstandsverfahren durchzuführen nicht eingetreten (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., Art. 37 N 3). VI. bedingte Begehren