Allein daraus, dass der Ausgang eines früheren (Gerichts-)Verfahrens für den Ausstandsgesuchsteller nachteilig war, kann keine Ausstandspflicht der am entsprechenden Entscheid beteiligten Personen abgeleitet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Richterin oder ein Richter nicht bloss deswegen abgelehnt werden, weil sie oder er in einem früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hat (VGE vom 18. August 2022 [WBE.2021.163], Erw. I.4, publ. in: www.ag.ch/agve, unter Hinweis auf BGE 114 Ia 278, Erw. 1; vgl. VGE III/115 vom 27. November 1990, S. 9 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_374/2012 vom 16. August 2012;