Ein verspätet gestellter Antrag auf Ausstand bildet somit einen Fall eines offensichtlich unzulässigen Ausstandsbegehrens, auf das nicht einzutreten ist (vgl. VGE vom 18. August 2022 [WBE.2021.163], S. 9; BGE 114 Ia 278, Erw. 1). Das dispensiert die Behörde aber nicht davon, das Vorliegen von klaren Ausstandsgründen von Amtes wegen zu berücksichtigen, etwa wenn eine Person in der Sache ein (unmittelbares) persönliches Interesse hat (vgl. BGer 2C_305/2011 vom 22. August 2011, Erw. 2.7; siehe die Ausstandsgründe in § 16 Abs. 1 lit. a–d VRPG). V. Begehren aufgrund nachteiliger Entscheide in der Vergangenheit