7 von 11 Wer zu einem Schreiben, das später Anlass zum Ausstandsgesuch gab, in Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrunds Stellung genommen hatte, ohne den Ausstand zu beantragen, hat die Rüge verwirkt, wenn er oder sie ernsthaft damit rechnen musste, dass die betroffene Person am Hauptentscheid mitwirkt (vgl. VGE vom 18. Dezember 2012 [WBE.2011.340], Erw. I.4). Eine erst sieben Monate nach Kenntnis des Schreibens angebrachte Rüge ist klarerweise verspätet (VGE vom 15. Februar 2006 [WBE.2004.154], Erw. I.1.1.2.2).