Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 5 Abs. 3 BV), die auch im Verfahrensrecht Geltung beanspruchen, ist ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d. h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Ein derartiger Mangel muss sofort nach Entdecken gerügt werden; das Untätigbleiben bzw. die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (vgl. statt vieler: BGE 132 II 496 f.; 126 III 254; 124 I 123; 121 I 229; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 5;