Ausstandsgesuche, die sich gegen die ganze Behörde richten, sind von vornherein unzulässig. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden, weshalb die Behörde auch selber über das Ausstandsbegehren entscheiden darf (BGer 2C_305/2011 vom 22. August 2011, Erw. 2.7, unter Hinweis auf BGer 1B_86/2011 vom 14. April 2011, Erw. 3.3.1).