Im gleichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer ferner eine unsinnige Strafanzeige gegen die verfahrensleitende Person, um so eine Befangenheit des Departements erreichen zu können. Das Departement trat (ohne Mitwirkung der verfahrensleitenden Person) auf das entsprechende Ausstandsbegehren nicht ein (Zwischenentscheid EBVU 20.435 vom 22. Januar 2021). III. Begehren gegen eine ganze Behörde (wie Regierungsrat, Departement oder Abteilung)