4.4.2 Im Einzelnen lassen sich aufgrund der Rechtsprechung insbesondere folgende Fallkategorien von offensichtlich unzulässigen Begehren, die ein Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren zur Folge haben, bilden: I. missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Begehren Mit dieser Umschreibung fasst das Bundesgericht teilweise die nachfolgenden Kategorien zusammen (vgl. BGE 129 III 445, S. 464 ff., Erw. 4.2.2). Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz (§ 4 VRPG). II. querulatorische Begehren Auf querulatorische Begehren ist nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).