Was das Begriffspaar "querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich" betrifft, beurteilt die Lehre mehrheitlich den Begriff "querulatorisch" wohl eher strenger als "rechtsmissbräuchlich" und verwendet den Ausdruck "(rechts-)missbräuchlich" als Oberbegriff; teilweise werden die Begriffe als Synonyme verwendet. MERKER (a.a.O., § 59a [heute § 38 Abs. 2] N 8) definiert in Anlehnung an die erwähnte bundesgerichtliche Kurzformel (missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet): "Missbrauch ist bei querulatorischen, offensichtlich unbegründeten oder wiederholt eingebrachten identischen Eingaben gegeben."