Das Bundesgericht verwendet auch die zusammenfassende Formulierung, dass auf "missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete" Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden dürfe, wobei die Unbegründetheit ohne Ermessensentscheid festgestellt werden können müsse (BGE 129 III 445, S. 464 f., Erw. 4; vgl. BGE 114 Ia 278, S. 279, Erw. 1; 105 Ib 301, S. 303 f., Erw. 1; BGer 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014, Erw. 2.4). Teilweise wandelt die Lehre diese Formulierung zu "offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich" ab, was den Nachteil hat, dass sprachlich nicht mehr klar ist, dass sich das "offensichtlich" (eine Form der Steigerung) nicht auf "[rechts-]missbräuchlich" bezieht.