Die wichtigsten Fallkategorien sind zusammenfassend auch in Art. 108 BGG abgebildet. Dieser regelt, wann der Einzelrichter oder die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren auf die gesamte Beschwerde nicht eintritt und lautet wie folgt: Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. 2…