4.4.1 Das Bundesgericht bildet in seiner Praxis Fallkategorien, in denen es auf die Ausstandsbegehren nicht eintritt. Die Begrifflichkeiten sind ähnlich wie jene im BGG. Als Oberbegriff spricht es verschiedentlich von "unzulässigen" Ausstandsbegehren, was unter anderem auf Art. 42 Abs. 7 BGG (sowie Art. 108 Abs. 3 BGG) Bezug nimmt, der nicht nur für einzelne Begehren, sondern für ganze Rechtsschriften gilt ("Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.").