Die Eintretensfrage zu prüfen, gebietet somit nicht nur die Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen, sondern auch das Gebot, das Hauptverfahren effizient zu führen (vgl. § 47 Abs. 1 VRPG), denn regelmässig sind eine interessierte Gegenpartei oder wichtige öffentliche Interesse (etwa bei einer Beschwerde gegen eine Vollzugsanordnung) von einem Stillstand im Verfahren negativ betroffen. 5 von 11 4.4 Fallkategorien