Sie darf somit bis zur (rechtskräftigen) Erledigung des Ausstandsverfahrens am Hauptverfahren nicht mehr mitwirken (AGVE 2008, S. 348 [nur im Leitsatz publiziert]). Betrifft ein Ausstandsbegehren die gesamte für die Instruktion zuständige Abteilung, ein ganzes Team von notwendigen Fachpersonen oder gar das ganze Departement, führt das gegebenenfalls dazu, dass das Beschwerdeverfahren (mangels unbetroffener Personen ohne formelle Sistierung) ruht, bis rechtskräftig über das Begehren entschieden ist.