Ist hingegen auf ein Ausstandsbegehren einzutreten, gilt: Wird ein Ausstandsgesuch gestellt, so darf die möglicherweise befangene Person bis zum Entscheid über den Ausstand keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen und muss sich jeglichen Einflusses auf das Verfahren enthalten (VGE vom 10. Februar 2021 [WBE.2020.310], Leitsatz 1). Sie darf somit bis zur (rechtskräftigen) Erledigung des Ausstandsverfahrens am Hauptverfahren nicht mehr mitwirken (AGVE 2008, S. 348 [nur im Leitsatz publiziert]).