In den Rechtsmittelverfahren vor dem Departement BVU (wo bei der Beurteilung von allen Ausstandsbegehren auf die Mitwirkung der konkret betroffenen Personen verzichtet wird) ist das in der Praxis namentlich dann bedeutsam, wenn auch der Departementsvorsteher von einem unzulässigen Ausstandsbegehren erfasst ist. Zum einen darf er dann an einem Regierungsratsbeschluss zum Ausstandsbegehren oder zum Hauptentscheid teilnehmen und zum anderen gilt die (formell der Departementsleitung unterstellte) Rechtsabteilung BVU, welche Rechtsmittelverfahren instruiert und regelmässig auch (wie vorliegend) für das BVU entscheidet, als nicht befangen.