Dasselbe gilt nach dem Gesagten analog auch für die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Kantons Aargau. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die auf jene des Bundesgerichts hinweist, "braucht in einem solchen Fall nicht vorgängig und unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder (vgl. § 16 Abs. 4 VRPG) über den Ausstand entschieden zu werden" (VGE vom 18. August 2022 [WBE.2021.163], Erw. I.4, publiziert in den AGVE, unter Hinweis auf VGE vom 2. Februar 2022 [WBE.2021.473], Erw. I/2.3; WBE.2013.33 vom 7. Mai 2013, Erw. A/2).