SR 172.021). Es ist somit davon auszugehen, dass der Kanton Aargau auch die bundesgerichtliche Praxis dazu, die sich über weite Strecken aus der Bundesverfassung ableitet, übernehmen wollte, was entsprechend auch die Eintretensvoraussetzungen und die Rechtsfolgen eines (Nicht-)Eintretens umfasst. Wenn eine kantonale Bestimmung (im gleichen Kontext) wortwörtlich die Bundesvorschrift wiedergibt, liegt es auf der Hand, dass diese kantonale Bestimmung