Darüber hinaus gilt allgemein, dass zu einem Ausstandsgesuch der Gegenpartei das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss; das hält das (sinngemäss anwendbare Bundesrecht; vgl. nachfolgend) ausdrücklich fest. Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gilt, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann (anders wie gesagt, wenn in eine Rechtsstellung eingegriffen wird). 4.2 Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Praxis