Ob auf ein Ausstandsbegehren eingetreten werden darf, ist eine Frage der Sachurteilsvoraussetzungen. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, also auch dann, wenn dies von keiner Partei verlangt wird (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1). Vorliegend muss der Beschwerdeführerin dazu bereits aufgrund des Ergebnisses des Zwischenverfahrens (keine Gutheissung) das rechtliche Gehör nicht gewährt werden, da sie ihrerseits die Zuständigkeit des BVU anerkannt hat und sich der Beschwerdegegner auf die Beschwerdeanträge beruft; die Beschwerdeführerin wird somit durch den vorliegenden Zwischenentscheid nicht in ihrer Rechtsstellung berührt.