"Steht die Ausstandspflicht einer den Entscheid vorbereitenden Person (Sachbearbeiter, Sekretär, Gerichtsschreiber) infrage, so rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dass deren direkter Vorgesetzter über den Ausstand entscheidet und nicht die Aufsichts- oder Gesamtbehörde." 1.2.7 […] 4. Eintretensvoraussetzungen 4.1 Prüfung von Amtes wegen Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen, um auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdegegners und Gesuchstellers (Gemeinderat) eintreten zu können, gegeben sind.