"Den Verfahren im Streit um Ausstandsbegehren liegt meist die Annahme zu Grunde, das Begehren richte sich gegen die entscheidende Amtsperson selber oder ein Mitglied der Kollektivbehörde. Richtet sich das Ausstandsbegehren aber gegen eine Person, welche lediglich an der Vorbereitung eines Entscheids mitwirkt (Sekretäre, Sachbearbeiter o.ä.), erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem Entscheid zu betrauen. Sinnvoller ist es, in solchen Fällen der direkt vorgesetzten Amtsperson den Entscheid zu überlassen."