Ist jedoch nur die Ausstandspflicht einer instruierenden oder sachbearbeitenden Person in Frage gestellt (wie im genannten Urteil WBE.2020.310), darf aus prozessökonomischen Gründen der direkte Vorgesetzte, nicht die Aufsichtsbehörde, entscheiden (RRB 2010-001454 vom 20. Oktober 2010, S. 12). Diese Auffassung wird von der herrschenden Lehre geteilt bzw. basiert auf ihr (statt vieler: BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, 2002 [= ZStöR 148], S. 205, mit