1.2.6 Die vorstehend genannte Rechtslage gilt insbesondere für die einen Beschwerdeentscheid oder Ausstandsentscheid fällenden Personen. Sind Personen in unterschiedlichen Rollen im Verfahren betroffen, erfolgt für alle ein koordinierter Entscheid über den Ausstand, wobei sich die Zuständigkeit entsprechend nach der jeweils strengsten Anforderung (Hierarchiestufe) richtet.