diese stützt sich gemäss Ingress auf das Organisationsgesetz und § 50 Abs. 2 VRPG) in § 14 mit dem Randtitel "Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen", dass die Entscheide über die "Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids" an die Departemente delegiert sind (vgl. § 14 Abs. 2 lit. c DelV). Bei allgemeinen Nutzungsplanungen ist somit der Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren grundsätzlich an das zuständige Departement BVU delegiert. Umso mehr muss dies für den vorliegenden Fall betreffend einer Sondernutzungsplanung gelten, wo auch der Hauptentscheid gemäss der Spezialgesetzgebung (§ 26 BauG), die dem VRPG vorgeht, an das Departement BVU delegiert ist.