Über Beschwerden gegen allgemeine Nutzungsplanungen entscheidet der Regierungsrat (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BauG). Zur Zuständigkeit in diesen Fällen regelt die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113; diese stützt sich gemäss Ingress auf das Organisationsgesetz und § 50 Abs. 2 VRPG) in § 14 mit dem Randtitel "Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen", dass die Entscheide über die "Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids" an die Departemente delegiert sind (vgl. § 14 Abs. 2 lit.