Die Verfassung sieht demgemäss nicht nur eine einzige Aufsichtsbehörde vor. Gemäss dem VRPG- Kommentator MICHAEL MERKER gilt (a.a.O., § 59a N 24): Aufsichtsbehörde "ist regelmässig eine Verwaltungsbehörde, die der eines Fehlverhaltens bezichtigten Behörde hierarchisch übergeordnet ist". 1.2.4 […] 1.2.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat die Beurteilung der Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende oder eine ganze Abteilung des Departements an das Departement delegiert hat: