Der Begriff "Aufsichtsbehörde" kommt im VRPG auch bei Aufsichtsanzeigen vor (§ 38 VRPG). Da es dort um mögliches tatsächliches Fehlverhalten geht und nicht wie beim Ausstand um einen allfälligen Anschein einer Befangenheit (und somit eines formellen Fehlers, falls der Ausstandsgrund nicht berücksichtigt wird), kommt dort der korrekten Hierarchiestufe mindestens eine so grosse Bedeutung zu. Dazu führte das Verwaltungsgericht – unter Bezugnahme auf die Kantonsverfassung (§ 90 Abs. 1) – kürzlich aus (VGE vom 28. Mai 2024 [WBE.2023.365], Erw. I.3.2):