2 von 11 der grossen Zahl an Mitarbeitenden würde es jedoch kaum Sinn ergeben, diese Aufgabe dem Regierungsrat zuzuweisen. Gemäss § 32 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 (Organisationsgesetz; SAR 153.100) werden die Departemente "hierarchisch in Abteilungen und Sektionen" gegliedert und ferner die "Aufsicht des Departements" (also nicht des Regierungsrats) geregelt.