1.2.3 Aus dem VRPG ergibt sich nichts anderes: Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde (vgl. § 16 Abs. 4 VRPG). Der Begriff "Aufsichtsbehörde" ist auszulegen. Die Auslegung führt ebenfalls zur Zuständigkeit des Departements BVU, womit letztlich offen bleiben kann, ob § 26 Abs. 1 BauG (das Departement entscheidet über Beschwerden gegen Sondernutzungspläne) eine Sonderbestimmung zum VRPG darstellt: In den Materialien zu § 16 VRPG steht: Aufsichtsbehörde ist "die in der Sache hierarchisch übergeordnete Behörde …"; wäre es immer der Regierungsrat, hätte der Gesetzgeber das so ausgeführt. Bei