Somit liegen zwei widersprüchliche Urteile vor. Das Bundesgericht verlangt bei gerichtlichen Praxisänderungen eine vertiefte Auseinandersetzung mit der bisherigen Praxis und "ernsthafte sachliche Gründe" (BGE 148 III 295; BGer 1C_646/2020, in ZBl 2023, S. 444 mit Kommentar). Das erfordert auch, die bisherige Praxis darzulegen und sich mit der Gesetzgebung, den Materialien, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre auseinanderzusetzen. Dies ist im genannten Urteil WBE.2020.310 nicht ersichtlich erfolgt, was eher gegen die Absicht einer Praxisänderung spricht.