die eigene Zuständigkeit begründete das BVU damit, es sei "zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde inkl. der damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Anträge". Das Gericht äusserte sich zwar nicht explizit zur Zuständigkeit, aber es hatte das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen vor der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen: