§ 93 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980)." Diese Erwägung weicht im Ergebnis von der jahrzehntelangen Praxis der Departemente und insbesondere vom Urteil VGE vom 18. November 2013 (WBE.2013.372) ab. In diesem Urteil bestätigte das Gericht den vorinstanzlichen (Zwischen-) Entscheid des BVU (EBVU) 13.434 vom 26. Juni 2013, wo es um den Ausstand eines Sektionsleiters der Rechtsabteilung BVU ging. Der Entscheid wurde von der Leitung der Rechtsabteilung unterzeichnet; die eigene Zuständigkeit begründete das BVU damit, es sei "zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde inkl. der damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Anträge".