Vorliegend betrifft das Ausstandsbegehren die Rechtsmittelinstanz (erste Beschwerdeinstanz), konkret angeblich das gesamte Departement, das für den Hauptentscheid zuständig ist. Soweit ersichtlich, hatte das Verwaltungsgericht bisher kaum je die Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Begehren zu prüfen gehabt, jedenfalls nicht unter dem geltenden VRPG. In einem (wie beim Verwaltungsgericht bis Anfang 2021 üblich) mit Leitsatz in den AGVE publizierten Urteil hielt es dazu fest (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 10. Februar 2021 [WBE.2020.310]): "Aufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltung, d.h. die Departemente, ist der Regierungsrat."