Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Somit fragt sich, wer Aufsichtsbehörde ist. Allgemein ist dabei zu berücksichtigen: Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VRPG). Das Baugesetz ist ein solcher Erlass.