1.2.1 Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend ein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren zu fällen ist. Dabei fragt sich, welche Behörde dafür zuständig ist. Das alte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) regelte die Zuständigkeit nicht explizit (vgl. § 5). Das geltende Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) bestimmt in § 16 Abs. 4: 4 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den