Gegen die Beschlüsse der Gemeindeorgane über die Nutzungspläne kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation Beschwerde erhoben werden. Der Regierungsrat entscheidet Beschwerden gegen allgemeine Nutzungspläne, das zuständige Departement über solche gegen Sondernutzungspläne. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). 1.2 Zwischenentscheid Ausstandsgesuch