{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-607_2024-08-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9698", "Checksum": "70b9ee0bc22f1fbcf5d760765158f3d8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.607"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.08.2024 EBVU 23.607"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.08.2024 EBVU 23.607"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.08.2024 EBVU 23.607"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand; Zuständigkeit; Aufsichtsbehörde; unzulässige Begehren; Nichteintreten; Verfahrenskosten\r\n– Die Zuständigkeit in der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Zwischenentscheide. (Erw. 1.2.2)\r\n– Aufsichtsbehörde ist die hierarchisch übergeordnete Behörde. (Erw. 1.2.3)\r\n– Die Frage, ob auf ein Ausstandsbegehren einzutreten ist, ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. (Erw. 4.1)\r\n– Fallkategorien von unzulässigen Ausstandsbegehren, auf die nicht einzutreten ist. (Erw. 4.3 f.)\r\n– Folge des Nichteintretens auf ein unzulässiges Ausstandsbegehren ist, dass auf ein Ausstandsverfahren verzichtet werden kann oder die vom Begehren betroffenen Personen im allfälligen Ausstandsverfahren oder ansonsten direkt im Hauptentscheid mitwirken dürfen. (Erw. 4.3)\r\n– Die Kosten eines Zwischenentscheids über den Ausstand können nicht auf das Hauptverfahren verschoben werden. (Erw. 8)\r\n– Verursacht der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren Zusatzaufwand, können ihm gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG Verfahrenskosten auferlegt werden. (Erw. 8)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:21", "Checksum": "36696554f869a307dd786dc213570409", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.08.2024 EBVU 23.607\nRegeste:\nAusstand; Zuständigkeit; Aufsichtsbehörde; unzulässige Begehren; Nichteintreten; Verfahrenskosten\r\n– Die Zuständigkeit in der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Zwischenentscheide. (Erw. 1.2.2)\r\n– Aufsichtsbehörde ist die hierarchisch übergeordnete Behörde. (Erw. 1.2.3)\r\n– Die Frage, ob auf ein Ausstandsbegehren einzutreten ist, ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. (Erw. 4.1)\r\n– Fallkategorien von unzulässigen Ausstandsbegehren, auf die nicht einzutreten ist. (Erw. 4.3 f.)\r\n– Folge des Nichteintretens auf ein unzulässiges Ausstandsbegehren ist, dass auf ein Ausstandsverfahren verzichtet werden kann oder die vom Begehren betroffenen Personen im allfälligen Ausstandsverfahren oder ansonsten direkt im Hauptentscheid mitwirken dürfen. (Erw. 4.3)\r\n– Die Kosten eines Zwischenentscheids über den Ausstand können nicht auf das Hauptverfahren verschoben werden. (Erw. 8)\r\n– Verursacht der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren Zusatzaufwand, können ihm gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG Verfahrenskosten auferlegt werden. (Erw. 8)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.607\n\nZWISCHENENTSCHEID vom 6. August 2024\n\nGemeinde Q._____; Planbeschwerde A._____ AG betreffend Sistierung Verfahren auf Erlass\nGestaltungplan \"Arbeitszone A2 A._____ AG\" (Parzelle aaa); Ausstandsgesuch gegen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt; Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeit\n\n1.1 Beschwerdeentscheid\n\nGegen die Beschlüsse der Gemeindeorgane über die Nutzungspläne kann innert 30 Tagen seit der\namtlichen Publikation Beschwerde erhoben werden. Der Regierungsrat entscheidet Beschwerden gegen allgemeine Nutzungspläne, das zuständige Departement über solche gegen Sondernutzungspläne. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom\n19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]).\n\n1.2 Zwischenentscheid Ausstandsgesuch\n\n1.2.1\nAus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend ein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren zu fällen ist. Dabei fragt sich, welche Behörde dafür zuständig ist. Das alte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) regelte die Zuständigkeit nicht explizit (vgl. § 5). Das geltende Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) bestimmt in § 16 Abs. 4:\n4 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den\n\nAusstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des\nbetreffenden Mitglieds.\nSomit fragt sich, wer Aufsichtsbehörde ist. Allgemein ist dabei zu berücksichtigen: Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VRPG). Das Baugesetz ist ein solcher Erlass.\n\nVorliegend betrifft das Ausstandsbegehren die Rechtsmittelinstanz (erste Beschwerdeinstanz), konkret angeblich das gesamte Departement, das für den Hauptentscheid zuständig ist. Soweit ersichtlich,\nhatte das Verwaltungsgericht bisher kaum je die Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Begehren\nzu prüfen gehabt, jedenfalls nicht unter dem geltenden VRPG. In einem (wie beim Verwaltungsgericht\nbis Anfang 2021 üblich) mit Leitsatz in den AGVE publizierten Urteil hielt es dazu fest (Entscheid des\nVerwaltungsgerichts [VGE] vom 10. Februar 2021 [WBE.2020.310]): \"Aufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltung, d.h. die Departemente, ist der Regierungsrat.\" Der Fall betraf den Ausstand eines\nSachbearbeiters der Rechtsabteilung BVU, die im Namen des Departements BVU über die Beschwerde zu entscheiden hatte. Die Begründung dazu besteht aus einem einzigen Satz: \"Aufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltung, d.h. die Departemente, ist der Regierungsrat (vgl. § 90 Abs. 1\ni.V.m. § 93 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980).\" Diese Erwägung weicht\nim Ergebnis von der jahrzehntelangen Praxis der Departemente und insbesondere vom Urteil VGE\nvom 18. November 2013 (WBE.2013.372) ab. In diesem Urteil bestätigte das Gericht den vorinstanzlichen (Zwischen-) Entscheid des BVU (EBVU) 13.434 vom 26. Juni 2013, wo es um den Ausstand\neines Sektionsleiters der Rechtsabteilung BVU ging. Der Entscheid wurde von der Leitung der Rechtsabteilung unterzeichnet; die eigene Zuständigkeit begründete das BVU damit, es sei \"zuständig zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde inkl. der damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Anträge\". Das Gericht äusserte sich zwar nicht explizit zur Zuständigkeit, aber es hatte das\nVorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen vor der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen:\n\n"}