Bestanteil ihrer Eigentümerrechte bedeuten, sondern mit Blick auf das in Art. 3 Abs. 3 lit. abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) statuierte Verdichtungsgebot auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Ausnützung der Bauparzelle widersprechen würde. Die anbegehrte Sichtzone hält somit ohne Weiteres vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand und ist daher in Gutheissung der Beschwerde gestützt auf § 110 Abs. 3 BauG zulasten der Bauparzelle und den beiden Nachbargrundstücken ddd und eee zu verfügen und gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BauG im Grundbuch anzumerken.