Demgegenüber erscheint es sinnvoll, die Ausfahrt der projektierten Tiefgarage wie vorgesehen direkt angrenzend an den öffentlichen, zur R-Strasse führenden Fussweg auf Parzelle fff zu legen, zumal dies die einzige Stelle im Bereich des Baugrundstücks ist, wo die R-Strasse gerade verläuft. Eine Verlegung der Ausfahrt in den unübersichtlicheren Kurvenbereich der Strasse wäre nicht nur aus Sicht der Verkehrssicherheit ungünstig, sondern würde die bauliche Nutzung des Baugrundstücks durch die freizuhaltenden Sichtfelder stark beeinträchtigen, was nicht nur einen gewichtigen Eingriff in die Baufreiheit der Beschwerdeführerin als